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   BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12   

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BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12 (https://dejure.org/2014,3578)
BPatG, Entscheidung vom 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12 (https://dejure.org/2014,3578)
BPatG, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 30 W (pat) 47/12 (https://dejure.org/2014,3578)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Selecta" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis des zur Eintragung als Marke angemeldeten Wortzeichens "Selecta"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Selecta" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12
    Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 30, 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor).

    Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren bzw. durchschnittlichen Auftraggebers der Dienstleistungen als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

    Dabei kommt es auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren bzw. Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 35 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor).

    Ist die Eignung des Zeichens für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 98 - Postkantoor).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12
    Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 30, 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor).

    Dabei kommt es auf die aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren bzw. Dienstleistungen an, jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der jeweiligen Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 35 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Rn. 56 - Postkantoor).

    Ist die Eignung des Zeichens für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 98 - Postkantoor).

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12
    Jedenfalls im nationalen Recht wäre es wegen des Verbots einer analysierenden Betrachtungsweise (vgl. BGH GRUR 2012, 270, 271 Rn. 12 - Link economy) auch unzulässig, von einer beschreibenden Bedeutung von Selecta deshalb auszugehen, weil sich "selecta" vermutlich/wahrscheinlich auf - das nicht geschriebene Wort - "Qualität" (auf Portugiesisch: "a qualidade selecta") beziehen könnte und insoweit mit seiner femininen Form auch grammatikalisch korrekt gebildet wäre (so aber die 1. Beschwerdekammer HABM R 1966/12-1 - Selecta, abstellend auf portugiesische Verkehrskreise).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12
    Ist die Eignung des Zeichens für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 98 - Postkantoor).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12
    Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren bzw. durchschnittlichen Auftraggebers der Dienstleistungen als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla).
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

    Auszug aus BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12
    Zwar kennt die deutsche Werbesprache die Verwendung "fremdsprachigen Wortmaterials", welches in der konkreten Form in der jeweiligen Fremdsprache nicht nachweisbar ist, vom inländischen Publikum aber gleichwohl als beschreibender Hinweis verstanden wird, die sog. "Scheinentlehnung" (z. B. "Wellness" oder "Handy", Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 132 unter Hinweis auf BGH GRUR 1999, 238, Rn. 24 - Tour de culture).
  • BPatG, 24.07.2007 - 24 W (pat) 28/06

    Rapido

    Auszug aus BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12
    Jedenfalls die am Ex- und Import von Waren Beteiligten benötigen insoweit beschreibende Begriffe (vgl. BPatG 30 W (pat) 44/11 - PILLOLA; 32 W (pat) 80/07 - puro; 24 W (pat) 28/06 - Rapido).
  • BPatG, 19.07.2012 - 30 W (pat) 27/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "REMEDIAN" - Freihaltungsbedürfnis -

    Auszug aus BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12
    Erst Recht gilt dies für die Fachverkehrskreise, die die beanspruchten Waren nur in Deutschland kennzeichnen und vermarkten, so dass offenbleiben kann, ob spanische oder portugiesische Worte vom ganz überwiegenden Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise überhaupt verstanden werden (vgl. BPatG 30 W (pat) 27/11 - Remedian).
  • BPatG, 23.07.2008 - 32 W (pat) 80/07
    Auszug aus BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12
    Jedenfalls die am Ex- und Import von Waren Beteiligten benötigen insoweit beschreibende Begriffe (vgl. BPatG 30 W (pat) 44/11 - PILLOLA; 32 W (pat) 80/07 - puro; 24 W (pat) 28/06 - Rapido).
  • BPatG, 26.07.2012 - 30 W (pat) 44/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "PILLOLA" - Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 13.02.2014 - 30 W (pat) 47/12
    Jedenfalls die am Ex- und Import von Waren Beteiligten benötigen insoweit beschreibende Begriffe (vgl. BPatG 30 W (pat) 44/11 - PILLOLA; 32 W (pat) 80/07 - puro; 24 W (pat) 28/06 - Rapido).
  • BPatG, 29.07.2020 - 29 W (pat) 533/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "MELA" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

    Inland tätigen Verkehrskreise sind auf die Verwendung einer fremdsprachigen Bezeichnung, die bereits im Ursprungsland nicht beschreibend verwendet wird bzw. deren künftige beschreibende Verwendung (auch dort) vernünftigerweise nicht zu erwarten ist, nicht angewiesen (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.02.2014, 30 W (pat) 47/12 - Selecta).

    Lediglich im Zusammenhang mit denjenigen Waren, bei denen die Angabe des Motivs regelmäßig von Relevanz für die Kaufentscheidung ist und dementsprechend in der Produktbeschreibung verwendet wird, und bei denen das Wort "MELA" in der italienischen Sprache tatsächlich - auch in Alleinstellung - beschreibend verwendet wird oder aber aus sonstigen Gründen eine derartige Verwendung im Inland zu erwarten ist, ist jedoch eine Eignung des angemeldeten Zeichens zur Beschreibung dieser Waren i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzunehmen und nur insoweit sind die am Handel beteiligten Fachverkehrskreise auf die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung angewiesen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 13.02.2014, 30 W (pat) 47/12.

    Dies wäre eine analysierende Betrachtungsweise, die der angesprochene Verkehr regelmäßig nicht vornimmt (vgl. BPatG Beschluss vom 16.09.2014, 29 W (pat) 581/12 - CONTENTO; Beschluss vom 13.02.2014, 30 W (pat) 47/12 - Selecta).

  • BPatG, 23.11.2018 - 28 W (pat) 526/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "SANO" - kein Freihaltungsbedürfnis -

    Ein eindeutiger Sachhinweis - und nicht nur eine bloße Anspielung - auf den Gesundheitsbereich als solchen ist dem Begriff in seiner konkreten Wortform als Adjektiv aber allenfalls nach einer unzulässigen Zeichenanalyse zu entnehmen (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 12 - Link economy; BPatG, Beschluss vom 13. Februar 2014, 30 W (pat) 47/12 - Selecta).
  • BPatG, 16.07.2020 - 30 W (pat) 518/18
    Eine qualitätsbeschreibende Anpreisung durch das Wort "Optimo" in Alleinstellung erfolgt zudem in Spanien und Portugal selbst (anders als in dem vom erkennenden Senat in Sachen SELECTA entschiedenen Fall 30 W (pat) 47/12).
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